AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ingenieurbüros Österreichs
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und
dem Ingenieurbüro.
b. Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch
Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro
ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
c. Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen
werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den
folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.1 |
2. Angebote, Nebenabreden
a. Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben
ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten
einschließlich des Honorars.
b. Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen
gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt,
sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c. Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. |
3. Auftragserteilung
a. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag,
Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch das Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden
Vertragsverhältnisses zu werden.
c. Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung
des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d. Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend
Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des
Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet,
den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem
Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an
einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e. Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend
Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für
Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist
jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es
beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und
dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung
an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall
hat das Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen. |
4. Gewährleistung und Schadenersatz
a. Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben
werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage
ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen.
Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom
Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel
der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu
erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist
nicht geltend gemacht werden.
c. Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu
erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen. |
5. Rücktritt vom Vertrag
a. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b. Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des
Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich;
die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer
vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages
durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das
Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d. Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses
den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei
unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB
Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem
die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren. |
6. Honorar, Leistungsumfang
a. Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO
erstellt.
b. In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu
bezahlen.
c. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde
auch immer, ist unzulässig.
d. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband
Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen
Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt. |
7. Erfüllungsort
a. Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.
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8. Geheimhaltung
a. Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten
Informationen verpflichtet.
b. Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit
verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung
ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das
Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder
teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, soferne vertraglich nichts
anderes vereinbart ist. |
9. Schutz der Pläne
a. Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm
erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische
Unterlagen) vor.
b. Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung,
Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen
oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei
Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich
festgelegten Zwecke verwendet werden.
c. Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen
(Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.
d. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der
Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des
doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt
nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der
Auftraggeber nicht die Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt
dem Auftraggeber. |
10. Rechtswahl, Gerichtsstand
a. Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt
ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des
sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart. |
1 Es gelten daher folgende Regelungen nicht bzw mit folgenden Abweichungen für Konsumenten:
- Punkte 1.b, 2.c und 3.b schließen nicht die Wirksamkeit
von formlos abgegebenen Erklärungen des Ingenieurbüros oder seiner
Vertreter aus.
- Auf die Rechtsfolge des unterlassenen Widerspruchs
innerhalb der Frist nach den Punkten 3.d und 3.e wird das Ingenieurbüro
in der Verständigung hinweisen.
- Punkte 4.a und 4.b gelten nicht.
- Punkt 5.b gilt nicht für Fixgeschäfte.
- Punkt 5.d findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Regelung von § 1168 ABGB gilt.
- Das Aufrechnungsverbot in Punkt 6.c gilt nicht im Fall der
Zahlungsunfähigkeit des Ingenieurbüros und für Gegenforderungen, die
gerichtlich festgestellt, vom Ingenieurbüro anerkannt oder im
rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Ingenieurbüros stehen.
- Die beiden letzten Sätze von Punkt 9.d gelten nicht.
- Punkt 10.b gilt nur, wenn der Auftraggeber an diesem Ort
seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
Andere dem Auftraggeber zustehende Gerichtstände werden dadurch nicht
ausgeschlossen.